Erwägungen

Zwischen [B.] (Ehemann) und [A.] (Ehefrau) war ein Eheschutzverfahren hängig. Mit Urteil vom 19. März 2002 verpflichtete die Dreierkammer des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft den Ehemann, der Ehefrau während des Eheschutzverfahrens rückwirkend ab dem 1. November 2001 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu entrichten. Die Ehefrau erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Obergericht bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags Willkür begangen hat. Es kam zum Schluss, dass das Obergericht das Vermögen des Ehemanns in angemessener Weise berücksichtigt hat. Das Obergericht wendete Art. 3c Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) analog an und zog 10% des Vermögens über Fr. 25'000.-- als Einkommen heran. Das Bundesgericht erachtete dies als rechtmässig, da dem Rentenschuldner im vorgerückten Alter eher zuzumuten ist,…