Erwägungen
Der 1972 geborene [X.] bezog im Februar 1998 eine Wohnung in der Einwohnergemeinde [A.] im Kanton Solothurn. Im Juni 1998 stellte er einen Antrag auf Sozialhilfe, da er seinen Arbeitsplatz verloren hatte. Im September 1998 verliess [X.] seine Wohnung und kam in den Kanton Bern, wo er zunächst bei Freunden in der Gemeinde [C.] unterkam und später in einem Wohnwagen lebte. Von November 1998 bis Juni 2000 wurde [X.] in der Therapeutischen Gemeinschaft [E.] im Kanton Basel-Landschaft und in der Aussenwohngruppe [F.] in Basel betreut, was Kosten von insgesamt Fr. 110'773.75 verursachte. [X.] beantragte, dass der Kanton Bern bzw. die Gemeinde [C.] diese Kosten übernehmen müsse.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass [X.] im Kanton Bern keinen Unterstützungswohnsitz begründet hatte. Daher konnte der Kanton Bern nicht aufgrund von Art. 9 Abs. 3 ZUG für die in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt entstandenen Therapiekosten herangezogen werden. Auch Art. 11 Abs. 2 ZUG, der den Aufenthaltskanton zur Übernahme von Kosten…