Erwägungen

[F.] , ein israelischer Optiker, unterhielt von 1985 bis 1993 eine Bankbeziehung zur Bank [Y.] in Zürich, bei der sein Anfangsguthaben von 70.000 US$ durch weitere Einzahlungen und Gewinne aus Anlagen auf 1.150.000 US$ anwuchs. 1993 übertrug [F.] sein Vermögen an [X. AG] , wo er einen Scheck über 1.214.000 US$ einzahlte. In dieser Zeit bei [X.] tätigte [F.] hauptsächlich Devisengeschäfte mit Hebelwirkung, die zunächst hohe Gewinne, dann aber erhebliche Verluste einbrachten. 1996 erhob [F.] beim Bezirksgericht Genf Klage auf Zahlung von 1.047.982 US$, da [X.] den Verwaltungsauftrag mangelhaft ausgeführt habe. Das Bezirksgericht und das Appellationsgericht des Kantons Genf wiesen die Klage ab. [F.] legte daraufhin Beschwerde beim BGH ein.

Erwägungen

Der BGH wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Er sah keine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Parteien und befand, dass der Kunde [F.] die Devisengeschäfte in voller Kenntnis der Sachlage selbst angewiesen hatte. Obwohl die Bank Fehler begangen hatte, indem sie den Kunden nicht ausreichend über die erhöhten Risiken der Hebelwirkung informierte, stand dies nicht in kausalem Zusammenhang mit dem…