Sachverhalt
In diesem Fall führt die Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafuntersuchung gegen ein Ehepaar wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder schwerer Körperverletzung zum Nachteil ihrer gemeinsamen Tochter. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde die Kommunikation des Ehemanns überwacht, wobei festgestellt wurde, dass die Anwältin des Ehemanns, [A.] , mehrfach Kontakt mit der Ehefrau, [B.B.] , hatte und ihr möglicherweise vertrauliche Informationen zukommen ließ. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen [A.] wegen des Verdachts auf Begünstigung.
In diesem Verfahren gegen [A.] beantragte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht die Genehmigung zur Verwendung aller fallrelevanten Erkenntnisse, die sich aus der Überwachung der Kommunikation des Ehemanns ergeben hatten. Das Haftgericht erteilte diese Genehmigung. Gegen diese Entscheidung erhob [A.] Beschwerde beim Obergericht, welche jedoch abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kommunikation zwischen [A.] und [B.B.] nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses nach Art. 271 Abs. 3 StPO fällt. Denn [A.] war nicht die Anwältin von [B.B.] , sondern lediglich von deren Ehemann. Somit bestand zwischen [A.] und [B.B.] kein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Materialien zu Art. 271 Abs. 3 StPO. Folglich durfte die Staatsanwaltschaft die aus der Überwachung der Kommunikation zwischen [A.] und [B.B.] gewonnenen Erkenntnisse als…