Sachverhalt

Die Klägerin, [A.] , und die Beklagten, [B.] und [C.] , sind an einem Mietverhältnis beteiligt. Die Beklagten sind seit 1. August 1995 Mieter eines Hausteils in der Liegenschaft [X.] , und die Klägerin ist die Vermieterin. Im September 1998 wurden auf Ersuchen der Beklagten verschiedene Renovationsarbeiten durchgeführt. Die Klägerin zeigte den Beklagten am 5. März 1999 eine Mietzinserhöhung per 1. Oktober 1999 auf Fr. 1'328.05 an, die eine Reduktion zufolge Hypothekarzinssenkung und eine Erhöhung wegen wertvermehrender Investitionen enthielt.

Das Mietgericht erklärte die von der Klägerin verlangte Mietzinserhöhung bis zum Betrage von Fr. 1'264.20 ab 1. Oktober 1999 als zulässig. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil. Die Klägerin legte Berufung ein und beantragte, die per 1. Oktober 1999 angezeigte Mietzinserhöhung auf monatlich Fr. 1'328.05 sei im Umfang von Fr. 1'322.80 als nicht missbräuchlich zu erklären.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die von der Klägerin durchgeführten Renovationsarbeiten als umfassende Überholung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VMWG zu qualifizieren seien. Die Klägerin machte geltend, dass die Arbeiten als umfassende Überholung zu qualifizieren seien und daher ein Anteil von 50% bis 70% der Kosten als wertvermehrende Investitionen auf die Beklagten überwälzt werden könne.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Arbeiten auf zwei klar umrissene Arbeitsgattungen, nämlich die Küchen- und Fensterrenovationen, beschränkt seien. Es prüfte, ob der werterhaltende und wertvermehrende Anteil individuell ermittelt werden könne. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Mehrwertanteil für die Küchenrenovation auf 60% festgesetzt werden könne und dass auch bei der…