Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der 1995 geborenen [Y.] auf Feststellung der Vaterschaft verklagt. Der Instruktionsrichter ordnete ein DNA-Gutachten an, gegen das der Beschwerdeführer Rekurs einlegte. Die Kammer des Zivilgerichts wies den Rekurs ab. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde an den Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, der die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer führte staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Adoptionsverfahrens des Kindes [Y.] beantragte.

Die Parteien sind

  • Der Beschwerdeführer [X.] , vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter
  • Die Beschwerdegegnerin [Y.] , vertreten durch Amtsvormund Advokat Willy Bucheli
  • Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss

Die wichtigsten Daten sind

  • 2. August 2000: Klage der Beschwerdegegnerin auf Feststellung der Vaterschaft
  • 26. März 2001: Anordnung des DNA-Gutachtens durch den Instruktionsrichter
  • 24. August 2001: Abweisung des Rekurs durch die Kammer des Zivilgerichts
  • 22. November 2001: Abweisung der Beschwerde durch den Ausschuss des Appellationsgerichts
  • 20. Februar 2002: Urteil des Bundesgerichts

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der angefochtene Entscheid willkürlich ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Ausschuss habe ihm in willkürlicher Weise die Qualität als Partei zugesprochen und ihn damit gezwungen, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Das Bundesgericht befand jedoch, dass der Beschwerdeführer als Partei im Vaterschaftsprozess von Gesetzes wegen verpflichtet ist, an Untersuchungen zur Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (Art. 254 Ziff. 2 ZGB).

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Anordnung des DNA-Gutachtens einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstellt. Es befand, dass die Blutentnahme oder eine andere Massnahme zur…