Erwägungen

Der Beschwerdeführer [W.] ist Eigentümer eines in der Landwirtschaftszone gelegenen, nicht landwirtschaftlich genutzten Hauses auf der Unteren Scheidegg. Er erhielt zwischen 1991 und 1997 mehrere Baubewilligungen für Um- und Erweiterungsbauten, die zu einer erheblichen Vergrößerung der Bruttogeschossfläche und Nutzfläche führten. Nachträglich reichte er ein weiteres Baugesuch ein, das zusätzliche Umbauten und Nutzungsänderungen vorsah. Gegen die daraufhin erteilte Baubewilligung erhoben Dritte Einspruch. Das Kantonsgericht hob die Bewilligung auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, die widerrechtlich erstellten Bauteile zu entfernen und den Zustand gemäß den ursprünglich bewilligten Plänen wiederherzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts. Es führte aus, dass bei der Beurteilung von Bauvorhaben außerhalb der Bauzone nicht allein die Bruttogeschossfläche, sondern eine Gesamtbetrachtung aller raumwirksamen Elemente maßgebend ist. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Änderungen gingen über das zulässige Maß einer teilweisen Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 des alten Raumplanungsgesetzes (aRPG) bzw. Art. 24c des neuen…