Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersuchte die Aargauische Beamtenpensionskasse um Bekanntgabe der Auszahlungsadresse einer Rente, die an X. ausbezahlt wurde. Die Beamtenpensionskasse lehnte das Gesuch ab, woraufhin die Eidgenössische Steuerverwaltung das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau um Mitteilung der Auszahlungsadresse ersuchte. Das Amt für berufliche Vorsorge wies das Gesuch unter Berufung auf die Schweigepflicht gemäss Art. 86 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ab.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhob Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die die Beschwerde abwies. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zunächst zu prüfen, ob X. als Partei in das bundesgerichtliche Verfahren einzubeziehen ist. Es kam zum Schluss, dass X. ein unmittelbares und konkretes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und daher als Partei anzusehen ist.

Das Bundesgericht prüfte dann, ob die Auskunftspflicht der Vorsorgeeinrichtungen gegenüber den Steuerbehörden gemäss Art. 112 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) besteht. Es kam zum Schluss, dass die Auskunftspflicht besteht, da die verlangte Auskunft für die Anforderung einer Vollständigkeitsbescheinigung oder für die Sicherstellung dienlich sein kann.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die besonderen Vorschriften über die berufliche Vorsorge der Auskunftspflicht entgegenstehen.…