Sachverhalt

Die Swiss Online AG, ein Internet-Service-Provider, wurde von der Bezirksanwaltschaft Bülach aufgefordert, die Identität eines Kunden mit einer bestimmten IP-Adresse zu offenbaren, der kinderpornographische Bilder im Internet angeboten hatte. Die Swiss Online AG erhob Rekurs gegen diese Verfügung und argumentierte, dass sie ohne hinreichende gesetzliche Grundlage zu einem Tun verpflichtet und damit in ihrer Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit beeinträchtigt werde.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den Rekurs ab und führte aus, dass die Prüfung der gesetzlichen Grundlage für die Überwachungsmassnahme dem Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts obliege. Die Swiss Online AG erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und rügte eine Verletzung von Art. 29 BV sowie von Art. 26 und 27 BV in Verbindung mit Art. 36 BV.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten war, soweit die Swiss Online AG den Antrag auf Verfahrenseinstellung gestellt hatte. Ebenso war die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf den Rekurs hinsichtlich der Erhebung der Randdaten eingetreten, da die Überwachungsmassnahme bereits vom Präsidenten der Anklagekammer genehmigt worden war.

Das Bundesgericht führte aus, dass die materielle gesetzliche Grundlage für Überwachungsmassnahmen in den anwendbaren Strafprozessordnungen zu finden sei und dass die Bestimmungen des Strafprozessrechts den Eingriff in den Fernmeldeverkehr der Benützer unter der Voraussetzung einer richterlichen Genehmigung rechtfertigen könnten. Die Pflicht der Anbieterinnen von Fernmeldeleistungen, den zuständigen Justiz- und Polizeibehörden auf Verlangen Auskunft über den Fernmeldeverkehr…