Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft beim Tribunale ordinario di Milano hat 1996 ein Rechtshilfeersuchen im Rahmen eines Strafverfahrens gegen verschiedene Personen wegen Bestechung und Bilanzfälschung in Bezug auf das Institut [Z.] zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten im Mezzogiorno Italiens gestellt. Nach Angaben der italienischen Behörden soll der [Q.] erhebliche Finanzmittel geschaffen haben, von denen ein Teil auf Schweizer Bankkonten der Gesellschaften [X.] und [Y.] eingezahlt worden sei. Die Bundesanwaltschaft (BA) hat die Identifizierung und Beschlagnahme dieser Konten angeordnet. Die Gesellschaften haben sich gegen die Herausgabe der Bankdokumente gewehrt, aber die BA hat schließlich die vollständige Übermittlung der Dokumentation angeordnet. Gegen diese Entscheidung haben die Gesellschaften [X.] und [Y.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat zunächst festgestellt, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos war, da die Beschwerde gegen die Endentscheidung, die die Übermittlung von Informationen ins Ausland genehmigt, kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat.
In der Sache selbst hat das Gericht die Rügen der Beschwerdeführer für unbegründet erachtet. Insbesondere hat es festgestellt, dass die Zulässigkeit des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens bereits in früheren Entscheidungen geklärt worden war und dass das Ergänzungsgesuch vom 7. Juli 1997 keine Mängel aufwies. Laut Bundesgericht zeigte das Rechtshilfeersuchen, dass der [Q.] sich der Gesellschaften [X.] und [Y.] bedient haben soll, um Bankgeschäfte zur Verschleierung erheblicher Finanzmittel, auch für rechtswidrige Zwecke, durchzuführen. Daher…