Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Amtsgericht Gjakove/KOS des versuchten Mordes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf Berufung von [A.] bestätigte das oberste Landgericht der Republik Kosovo den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Strafe auf 18 Monate. Das Justizministerium der Republik Kosovo ersuchte das Bundesamt für Justiz um Auslieferung des Verurteilten und um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz. Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte das kosovarische Urteil für vollstreckbar.

Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten erhob [A.] Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da es die Berufung als aussichtslos erachtete.

Gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege gelangte [A.] mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der Berufung zu Recht als aussichtslos eingestuft hat. Zum einen konnte die Vorinstanz aufgrund der Akten davon ausgehen, dass die Rechtskraft des kosovarischen Urteils ordnungsgemäss bescheinigt wurde. Zum anderen war es bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz die Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft für den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung bejahte.

Da die…