Erwägungen

Der Beschwerdeführer [B.] erhielt am 23. Januar 1984 eine auf 10 Jahre befristete Bewilligung zur Errichtung eines Bienenhauses auf einer ausserhalb der Bauzone im Wald gelegenen Parzelle. Am 11. Januar 1994 ersuchte er den Gemeinderat von Zeihen um eine Verlängerung der Bewilligung um weitere 10 Jahre. Das Gesuch wurde abgelehnt, da Bienenhäuser im Wald nach Ansicht der Behörden nicht zonenkonform sind und überwiegende öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen. [B.] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es führte aus, dass Bienenhäuser im Wald nicht als forstliche Bauten im Sinne von Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG) gelten, da sie für den Wald nicht notwendig sind. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG könne ebenfalls nicht erteilt werden, da überwiegende öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen. Das betroffene Waldstück sei im kantonalen Wald-Naturschutzinventar als überdurchschnittlich wertvoll eingestuft und im Richtplan als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung ausgewiesen. Zudem widerspreche das Bienenhaus den grundeigentümerverbindlichen Bestimmungen der kommunalen Nutzungsordnung zum Schutz besonders wertvoller Waldränder.

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