Erwägungen

Adalbert Fleckenstein lieferte und installierte aufgrund eines Werkvertrags vom 13. April 1976 Heizungs- und Kälteisolationen an Gebäuden der Universität Zürich. Am 10. Mai 1979 erfolgte die vorläufige Abnahme des Werks. Im Laufe der Zeit traten Mängel in Form von Rostbildung an den Kühlleitungen auf, die der Kanton Zürich als Auftraggeber rügte. Der Kanton Zürich klagte auf Rückerstattung des Werklohns und Ersatz der Kosten für die Ersatzvornahme.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Mängelrügen des Klägers grundsätzlich rechtzeitig erfolgten. Bei den im Januar 1982 entdeckten Mängeln sei dem Kläger eine Frist von etwa einer Woche zur Mängelrüge zuzubilligen gewesen, da der Rostschaden sich zunächst nur vereinzelt zeigte und der Kläger die Entwicklung beobachten musste, bevor er eine genügend substanziierte Rüge erheben konnte. Auch die Rüge vom 30. März 1984 zu den Mängeln an den Hauptsteigleitungen sei innerhalb einer Frist von fünf Werktagen erfolgt und damit rechtzeitig.

Das Bundesgericht…