Erwägungen
Die Kläger sind Eigentümer einer Liegenschaft in Lauerz. Auf den darunter liegenden Grundstücken erstellte deren damaliger Eigentümer, Isidor Zürcher, in den Jahren 1990 und 1991 zwei Doppeleinfamilienhäuser, wobei er als Geologen den Beklagten beizog. Im Rahmen der Aushubarbeiten kam es wiederholt zu Böschungsbrüchen und Instabilitäten, welche in der zweiten Bauetappe das Grundstück der Kläger sowie deren Haus in Mitleidenschaft zogen. Die Kläger verklagten daraufhin den Beklagten auf Schadenersatz.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beklagte gegenüber den Klägern nicht haftbar ist. Zwar war der Beklagte vertraglich verpflichtet, dem Bauherrn gegenüber die Baugrundabklärung, die geologische und geotechnische Baubegleitung sowie die Überwachung der Aushubarbeiten sorgfältig durchzuführen. Diese vertraglichen Pflichten begründen jedoch keine Haftung gegenüber den Klägern als Nachbarn des Baugrundstücks. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Beklagte eine Garantenstellung gegenüber den Klägern innehatte oder dass ein besonderes Vertrauensverhältnis…