Erwägungen
Der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde gegen A. Beschwerde in Strafsachen erhoben. Es ging um die Frage, welche Anforderungen an den Tatverdacht für die Anordnung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren und für die Untersuchungshaft zu stellen sind. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob für die Entsiegelung von Beweismitteln im Vorverfahren (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) dieselben hohen Anforderungen an den Tatverdacht gelten wie für die Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO). Es kam zum Schluss, dass die Anforderungen an den Tatverdacht für Zwangsmassnahmen im Vorverfahren weniger streng sind als für die Untersuchungshaft.Erwägungen
Für die Anordnung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren genügt es, dass erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen. Das Zwangsmassnahmengericht muss dabei keine erschöpfende Beweiswürdigung vornehmen, sondern lediglich prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran bestehen.
Für die Anordnung der Untersuchungshaft hingegen ist ein dringender Tatverdacht erforderlich. Dafür müssen konkrete Verdachtsmomente vorliegen, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit…