Sachverhalt

Die Regierung des Kantons Graubünden genehmigte das Bürgerrechtsgesetz der Bürgergemeinde Scuol vom 8. März 1995 nur teilweise. Gegen diesen Entscheid hat die Bürgergemeinde Scuol staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht entschied, dass sein Urteil in diesem Fall in Anwendung von Art. 116 Abs. 4 der Bundesverfassung und Art. 37 Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes auf Rätoromanisch (Rumantsch Grischun) zu verfassen ist. Dies, da das Rätoromanische im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache Amtssprache des Bundes ist und der vorliegende Fall einen solchen Verkehr zwischen dem Bund und einer rätoromanischen Gemeinde darstellt, in dem der Kanton Graubünden ebenfalls Rätoromanisch als Amtssprache verwendet.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen sämtliche Rechtsschriften für das Bundesgericht in einer Nationalsprache abzufassen sind und das Bundesgerichtsurteil in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst wird. Bis zur Einführung von Art. 116 Abs. 4 der Bundesverfassung hatten rätoromanische Personen zwar das Recht, sich in ihrer Sprache an das Bundesgericht zu wenden, jedoch keinen Anspruch auf ein Urteil in Rätoromanisch, da das Rätoromanische damals keine Amtssprache des Bundes war.

Mit der Annahme von Art. 116 Abs. 4 BV im Jahr 1996 wurde das Rätoromanische jedoch zur…