Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der im Februar 1983 einen größeren Posten von Kunstgegenständen bei der Einfuhr als abgabenfreies Umzugsgut deklarierte. Die zollamtliche Revision ergab jedoch, dass nicht alle Gegenstände deklariert wurden und ein Teil der Gemälde Verkaufsetiketten einer früheren Pariser Galerie des Beschwerdeführers aufwiesen. Das Zollamt lehnte daher den Antrag auf abgabenfreie Einfuhr ab und überwies den Fall an den Untersuchungsdienst. In einem Schlussprotokoll vom 26. Oktober 1983 wurde der Warenwert auf CHF 245'036 und die darauf geschuldete Mehrwertsteuer auf CHF 22'788.34 festgestellt. Die Oberzolldirektion verurteilte den Beschwerdeführer daraufhin mit Strafverfügung vom 28. Oktober 1985 zu einer Buße von CHF 11'390.
Der Beschwerdeführer beantragte die Beurteilung durch das Strafgericht. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich ließ die Anklage jedoch nicht zu, da es an einem rechtskräftigen Entscheid über die Leistungspflicht des Beschwerdeführers fehle. Das Obergericht hob diese Entscheidung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Einzelrichter ließ daraufhin die Anklage zu und verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Widerhandlung.
Erwägungen
Das Kassationsgericht führt aus, dass zwar kein rechtskräftiger Entscheid über die Leistungspflicht des Beschwerdeführers gemäß Art. 123 ZV vorlag, da sich die Waren im Zollfreilager befanden und somit keine Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer bestand. Dennoch war die Durchführung des Strafverfahrens nicht bundesrechtswidrig, da Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR in solchen Fällen lückenhaft ist.
Das Gericht führt aus, dass in Ermangelung eines Entscheids über die…