Art. 87 ZG

Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren

1 Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn:
  1. a. die dadurch gesicherte Zollforderung vollstreckbar geworden ist; und b. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
2 Das BAZG kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.
3 Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.
4 Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, ausser:
  1. a. das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder b. der Pfandwert beträgt höchstens 5000 Franken und die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer ist nicht bekannt.
5 Der Bundesrat regelt:
  1. a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;
  2. b. in welchen Fällen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.
6 Das BAZG kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verjährung
    · 25.04.2003 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendbarkeit der schweizerischen Zollgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein
    · 27.10.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 02.03.1994 · 0 Zitierungen
  4. 4
    · 12.09.1990 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.