Art. 87 ZG
Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren
1 Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn:
- a. die dadurch gesicherte Zollforderung vollstreckbar geworden ist; und b. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
2 Das BAZG kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.
3 Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.
4 Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, ausser:
- a. das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder b. der Pfandwert beträgt höchstens 5000 Franken und die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer ist nicht bekannt.
5 Der Bundesrat regelt:
- a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;
- b. in welchen Fällen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.
6 Das BAZG kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verjährung3 Zitierungen
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2Anwendbarkeit der schweizerischen Zollgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein0 Zitierungen
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30 Zitierungen
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40 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Rückforderung von Ausfuhrbeiträgen1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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