Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] , Eigentümer und Betreiber des Restaurants [A.] in [B.] , hatte in den Jahren von 1996 bis 2001 insgesamt 2'844 kg Schweinefleisch von [Y.] bezogen, der dieses ohne Zollanmeldung aus Österreich in die Schweiz eingeführt hatte. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen erließ gegen [X.] eine Verfügung, mit der sie ihn in solidarischer Leistungspflicht mit [Y.] für Abgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 74'039.10 leistungspflichtig erklärte. [X.] wandte sich gegen diese Verfügung an die Eidgenössische Zollrekurskommission, die seine Beschwerde abwies. Daraufhin legte [X.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass [X.] als Auftraggeber im Sinne von Art. 13 ZG in Verbindung mit Art. 9 ZG zu betrachten sei, da er seine generelle Bereitschaft zur Abnahme der Schweinefleischlieferungen kundgetan und damit die Einfuhr mitveranlasst hatte. [X.] wurde daher solidarisch mit [Y.] für den gesamten, auf seinen Fleischbezügen nicht erhobenen Abgabebetrag haftbar gemacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, da die Vorinstanz zu Recht die Leistungspflicht des Beschwerdeführers festgestellt hatte. Das Gericht führte aus, dass die Bestimmung von Art. 12 VStrR betreffend die Nach- bzw. Rückleistungspflicht eine (normale) Abgabenorm und keine Strafbestimmung sei. Die Leistungspflicht des Beschwerdeführers sei daher auf Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR gestützt worden.

Das Gericht betonte, dass der Beschwerdeführer als Auftraggeber im Sinne von Art. 13 ZG in Verbindung mit Art. 9 ZG zu betrachten sei, da er seine generelle Bereitschaft zur Abnahme der Schweinefleischlieferungen kundgetan und damit die Einfuhr mitveranlasst hatte. Der Beschwerdeführer hafte daher solidarisch mit [Y.] für den gesamten, auf seinen Fleischbezügen nicht erhobenen Abgabebetrag.

Das Gericht wies auch darauf hin,…