Sachverhalt

In dieser Angelegenheit hat die Gesellschaft [K. AG] ein Einfamilienhaus für die Eheleute [S.] errichtet. Die Gesamtkosten der Arbeiten beliefen sich auf 764'933.70 CHF und überschritten damit die ungefähre Kostenschätzung. Die Eheleute [S.] weigerten sich, den verbleibenden Saldo von 110'736.05 CHF zu bezahlen, da die Kostensteigerung nicht ihrer Verantwortung zuzuschreiben sei. Daraufhin hat die [K. AG] eine Klage gegen die Eheleute [S.] auf Zahlung dieser Summe eingereicht.

Erwägungen

Gemäß Rechtsprechung und Lehre hat der Bauherr bei einer erheblichen Überschreitung einer ungefähren Kostenschätzung das Recht, eine angemessene Preisminderung des Werks gemäß Art. 375 Abs. 2 OR zu verlangen. Der Richter hat einen weiten Ermessensspielraum, um den Betrag der Preisminderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht eine Überschreitung von 20% der ungefähren Kostenschätzung als akzeptabel erachtet, da diese nur näherungsweise und nicht auf der Grundlage einer detaillierten Berechnung erstellt worden war. Das BGE hat diese Entscheidung…