Sachverhalt
In dieser Angelegenheit hat die Gesellschaft [K. AG] ein Einfamilienhaus für die Eheleute [S.] errichtet. Die Gesamtkosten der Arbeiten beliefen sich auf 764'933.70 CHF und überschritten damit die ungefähre Kostenschätzung. Die Eheleute [S.] weigerten sich, den verbleibenden Saldo von 110'736.05 CHF zu bezahlen, da die Kostensteigerung nicht ihrer Verantwortung zuzuschreiben sei. Daraufhin hat die [K. AG] eine Klage gegen die Eheleute [S.] auf Zahlung dieser Summe eingereicht.Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung und Lehre hat der Bauherr bei einer erheblichen Überschreitung einer ungefähren Kostenschätzung das Recht, eine angemessene Preisminderung des Werks gemäß Art. 375 Abs. 2 OR zu verlangen. Der Richter hat einen weiten Ermessensspielraum, um den Betrag der Preisminderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht eine Überschreitung von 20% der ungefähren Kostenschätzung als akzeptabel erachtet, da diese nur näherungsweise und nicht auf der Grundlage einer detaillierten Berechnung erstellt worden war. Das BGE hat diese Entscheidung…