Sachverhalt
Am 12. September 1984 führte die Kantonspolizei Zug Betriebskontrollen bei verschiedenen Unternehmen durch. Es stellte sich heraus, dass [N.] als Lenker eines schweren Motorfahrzeugs mehrfach gegen die Bestimmungen der Fahrerschutzverordnung über die maximale wöchentliche Arbeitszeit, die zulässigen Überstunden, die maximale tägliche Fahrzeit, die Pausen, die tägliche Ruhezeit, die Verwendung des Fahrtenschreibers und das Ausfüllen des wöchentlichen Arbeitshefts verstoßen hatte. Bei der Prüfung der Fahrtenschreiberdiagramme stellte die Polizei auch fest, dass [N.] mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für schwere Motorfahrzeuge ohne Anhänger überschritten hatte, teilweise bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h laut den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers.
Erwägungen
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte [N.] wegen Verstößen gegen verschiedene Bestimmungen der Fahrerschutzverordnung sowie wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für schwere Motorfahrzeuge. [N.] legte Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte, vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen zu werden.
Das BGE erachtet, dass die kantonalen Behörden berechtigt waren, ein Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, die im Rahmen der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern erfolgten, einzuleiten. Obwohl die…