Art. 25 SVG

1 Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen:
  1. a. Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden;
  2. b. Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs;
  3. c. Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen;
  4. d. Arbeitsmaschinen und Motorkarren.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
  1. a. Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge;
  2. b. ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise;
  3. c. die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge;
  4. d. Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes;
  5. e. Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge;
  6. f. besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen;
  7. g. Reklamen an Motorfahrzeugen;
  8. h. … i. Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden.
3 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über:
  1. a. Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen;
  2. b. Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen;
  3. c. Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen;
  4. d. Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer;
  5. e. Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen;
  6. f. Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung.
3bis …
4 …

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sicherungsentzug des Führerausweises
    · 06.09.2007 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Aberkennung und Herausgabe eines italienischen Führerausweises
    · 04.12.1995 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 4
    Verordnung des Bundesrates über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 5. Oktober 1962 (ARV; AS 1962 S. 1167). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Legitimation zu…
    · 12.03.1965 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anordnung Verkehrsunterricht
    · 07.02.2012 · 5 Zitierungen
  • 22.07.2019 · 4 Zitierungen
  • 31.07.2000 · 4 Zitierungen

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