Erwägungen

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern hatte dem Beschwerdegegner C. seinen italienischen Führerausweis auf unbestimmte Zeit aberkannt und eingezogen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hiess eine Beschwerde dagegen insofern gut, als er anordnete, C. sei der italienische Führerausweis mit dem Vermerk zurückzugeben, dass das Dokument für die Schweiz ungültig sei. Das Bundesamt für Polizeiwesen legte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Einziehung des aberkannten ausländischen Führerausweises keine Vollzugshandlung im Sinne von Art. 101 lit. c OG darstelle und daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sei.

Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass Art. 45 Abs. 4 VZV, der generell vorschreibt, dass der aberkannte ausländische Führerausweis dem Berechtigten beim Verlassen der Schweiz nicht auszuhändigen ist, wenn er hier Wohnsitz hat, mangels Rechtsgrundlage gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip verstösst. Die Schweizer…