Sachverhalt
Am 10. August 1981 überquerte [S.] mit seinem Sattelzug in Chur bei Rot eine Ampel und kollidierte mit einem Fahrzeug, das korrekt von links kam. Die Analyse der Scheibe des Fahrtenschreibers seines Fahrzeugs ergab, dass er zwischen 4:05 Uhr und 8:00 Uhr an diesem Morgen mit bis zu 100 km/h gefahren war. Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte [S.] wegen Missachtung des Rotlichts und Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu 8 Tagen bedingter Haft und einer Geldstrafe von 200 Franken. [S.] legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein.Erwägungen
Das BGE weist die Beschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass Art. 33 Abs. 3 der Verordnung über den Bau und die Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (VTS) keine erschöpfende Liste der Verwendungsmöglichkeiten des Fahrtenschreibers aufstellt. Diese Bestimmung soll die Gründe angeben, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, in bestimmten Fahrzeugkategorien den Einbau von Fahrtenschreibern verpflichtend zu machen, nämlich die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Ermittlung der Geschwindigkeiten bei Unfällen. Der Gesetzgeber hat jedoch andere mögliche Verwendungen dieses Instruments nicht ausgeschlossen, insbesondere um nachträglich die Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festzustellen, auch wenn kein Unfall vorliegt.
Eine Einschränkung des grundsätzlichen Prinzips…