Sachverhalt
Der Streit betrifft Karl Staub, einen Gemeindeangestellten, gegen die Gesellschaften Treuvag, Treuwerte- und Verwaltungs-AG und Brunner, Möbel- und Innenausbau AG. Am 6. Oktober 1956 schloss Staub mit der Treuvag einen "Sparvertrag zum Möbelkauf", wonach er sich verpflichtete, 5'000 Franken anzusparen, um später Möbel, Teppiche, Haushaltswäsche und Vorhänge bei Brunner oder einem anderen bezeichneten Lieferanten zu erwerben. Staub leistete im November 1956 eine erste Zahlung, weigerte sich dann aber, die Zahlungen fortzusetzen, da er den Vertrag für sittenwidrig hielt. Die Gesellschaften Treuvag und Brunner klagten daraufhin auf Zahlung der rückständigen Monatsraten.Erwägungen
Das BGE betrachtet den streitigen Vertrag als Mischung aus einem "Sparvertrag" zwischen Staub und der Treuvag und einem "Vorvertrag zum Kauf" zwischen Staub und Brunner. Obwohl der Vertrag nicht genau einzuordnen ist, ist sein Inhalt im Rahmen des Gesetzes (Art. 19 Abs. 1 OR) gültig.
Hinsichtlich der Bestimmung der zu erwerbenden Waren und deren Preis ist das BGE der Ansicht, dass diese Elemente hinreichend bestimmbar sind. Die Gegenstände sind als Möbel, Teppiche, Haushaltswäsche und Vorhänge definiert, die Staub aus dem Sortiment der bezeichneten Lieferanten auswählen kann. Der Preis ist an den Barverkaufspreisen in den Ausstellungsräumen oder den Preislisten der Branche ausgerichtet.
Das BGE verwirft auch Staubs Argument, dass die Möglichkeit der…