Sachverhalt

Im Rahmen des Konkurses von K-F konnte die zweite Gläubigerversammlung aufgrund mangelnder Beschlussfähigkeit keinen Beschluss über eine allfällige Anfechtungsklage gegen K fassen. Die Gläubiger R AG und S AG ersuchten daraufhin das Betreibungs- und Konkursamt (BKA) von Z, ihnen die Forderung gegen K abzutreten. Das BKA nahm diese Abtretung am 15. Dezember 1988 vor, während das Konkursverfahren noch hängig war. Am 23. Oktober 1989 schloss der Richter des Gerichts von Z den Konkurs von K-F. Am 28. September 1992 leitete das BKA ein formelles Verfahren ein, um die Konkursmasse zur Verzichtserklärung auf die Geltendmachung der Anfechtungsklage gegen K zu befragen, und trat die Forderung schliesslich am 30. Oktober 1992 an R AG und S AG ab. K bestritt die Gültigkeit dieser Abtretungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Abtretung vom 15. Dezember 1988, die erfolgte, als das Konkursverfahren noch hängig war, aber ohne dass die Gläubiger sich dazu äussern konnten, nichtig ist. Denn nach Schluss des Konkurses kann die Konkursverwaltung keine Verwaltungshandlungen mehr vornehmen, ausser in den in Art. 269 SchKG vorgesehenen Grenzen. Die Abtretung einer Forderung, von der man vor Schluss Kenntnis hatte, ist jedoch nicht möglich.

Die Abtretung vom 30. Oktober…