Sachverhalt

K., geboren 1922, war bei der Krankenkasse Helvetia versichert. Bei zwei Krankenhausaufenthalten in der Privatabteilung im Oktober 1996 und Februar 1997 erstattete der Versicherer die Tagespauschale für Patienten über 62/65 Jahre, also 310 Franken, während die Pauschale für jüngere Patienten 349 Franken betrug. K. bestritt diese Erstattungsdifferenz vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Genf, das ihre Beschwerde abwies. K. legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde zulässig sei, da sie nicht die Festsetzung oder Genehmigung des Tarifs als solche betraf, sondern dessen Anwendung in einem konkreten Fall. Es wies die Beschwerde in der Sache jedoch ab.

Laut Bundesgericht verstößt der altersabhängige Unterschied bei der Tagespauschale weder gegen das Gesetz noch stellt er eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Die Gesundheitspartner haben einen großen Spielraum bei der Tarifgestaltung, um die Kosten zu kontrollieren und gleichzeitig ein qualitativ hochwertiges Versorgungsangebot sicherzustellen. Die Tarifunterscheidung beruht wahrscheinlich auf statistischen Daten, die zeigen, dass die Krankenhauskosten nach Altersgruppen variieren, was eine…