Sachverhalt
Der Verein X, eine gemeinnützige Organisation, die sich der ehrenamtlichen Pflege schwerkranker Personen widmet, hat beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den Jahren 1989 und 1990 Subventionen für die Finanzierung von Ausbildungskursen für Freiwillige beantragt. Das BSV hat diese Anträge abgelehnt, da gemäß dem Rundschreiben vom 1. Januar 1986 über die Beiträge der AHV an private Organisationen der Altenhilfe die beantragten Leistungen nur dann gewährt werden, wenn die Organisation rechtlich von einem Verein oder einer Stiftung getragen wird, was hier nicht der Fall war, da die Kursveranstalter eine einfache Gesellschaft bildeten.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass Art. 101bis AHVG keinen subjektiven Anspruch auf Subventionen für die Altenhilfe verleiht. Obwohl diese Bestimmung vorsieht, dass die Versicherung "Beiträge leisten kann", zeigen die Materialien, dass die Absicht war, der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum zu belassen, ohne einen automatischen…