Sachverhalt

Seit dem 1. Mai 1993 ist C. bei der FAMA, der Kranken- und Unfallversicherung, versichert. Zwischen April 1995 und März 1996 hat C. gewisse Beiträge, einschliesslich für ihre Zusatzversicherungen, nicht bezahlt. Die FAMA hat daher zwei Zahlungsbefehle gegen sie erlassen. C. hat gegen diese Zahlungsbefehle Einsprache erhoben. Die FAMA hat die Einsprachen durch zwei Entscheide abgewiesen. C. hat daraufhin gegen diese Entscheide beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Beschwerde erhoben. Dieses Gericht hat die Beschwerde in Bezug auf die geschuldeten Beiträge für die Zusatzversicherungen für unzulässig erklärt, da diese Ansprüche zivilrechtlicher Natur seien und die FAMA sie auf dem Weg der Klage und nicht des Verwaltungsentscheids geltend machen müsse. Die FAMA hat gegen dieses Urteil eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Entscheid in Bezug auf die Beiträge für die Zusatzversicherungen aufzuheben.

Erwägungen

1. Der Streitgegenstand betrifft die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts im Bereich der Beiträge für Zusatzversicherungen. 2. Unter dem Regime des KUVG fiel der Rechtsstreit über Zusatzversicherungen in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsrichters. Mit dem Inkrafttreten des KVG unterliegen die Zusatzversicherungen dem VVG, und die erstinstanzliche Rechtsprechung fällt in die Zuständigkeit des ordentlichen Richters und nicht mehr des Sozialversicherungsrichters. 3. Gemäss Art. 102 Abs. 2 KVG galten jedoch die Rechte und Pflichten der Versicherten so lange nach dem alten Recht (KUVG), bis die Kasse ihre Bestimmungen über die Zusatzleistungen an das neue Recht angepasst hatte. 4.…