Sachverhalt
Die Baugesellschaft [Y. AG], die etwa 400 Personen beschäftigt, hat am 28. März 1995 einen Gesuch um Nachlassaufschub gestellt, nachdem die Übernahmeverhandlungen mit der Gesellschaft Z. SA gescheitert waren. Am selben Tag hat [Y. AG] ihr gesamtes Personal entlassen. Die Gewerkschaft X. hat eine Feststellungsklage wegen Verletzung der Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer gemäss Art. 10 Bst. c des Mitwirkungsgesetzes eingereicht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Feststellungsantrag der Gewerkschaft geschützt.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung und Lehre gelten die Bestimmungen über Massenentlassungen (Art. 335d ff. OR) auch im Falle eines Nachlassverfahrens und nicht nur im Konkursfall. Obwohl der Nachlassaufschub und die gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrags nicht zwangsläufig zur Betriebsschliessung führen, stellen diese Gerichtsentscheidungen für sich genommen keine "Betriebseinstellung durch gerichtliche Anordnung" im Sinne von Art. 335e Abs. 2 OR dar, die den Anwendungsbereich der Art. 335d ff. OR ausschliessen würde.
Im vorliegenden Fall hatte [Y. AG] bereits im März 1995, also noch bevor der Nachlassaufschub am 18. Mai 1995 gewährt wurde, die konkrete Absicht, eine Massenentlassung vorzunehmen. Folglich waren die Bestimmungen über Massenentlassungen anwendbar.
Gemäss Art. 335f OR muss der Arbeitgeber vor einer Massenentlassung die Arbeitnehmervertreter oder, falls keine vorhanden, die Arbeitnehmer selbst…