Art. 335e OR

1 Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheide sowie bei Massenentlassung im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 335d ff
    · 21.04.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Geltungsbereich; Konsultation der Arbeitnehmervertretung
    · 16.12.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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