Sachverhalt

Die Gesellschaft X., die sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, erwog die Schliessung ihres Standorts [Y.] und eine Massenentlassung der 132 Mitarbeiter dieses Standorts. Am 20. September 2002 stellte X. einen Antrag auf provisorischen Nachlassaufschub, wodurch die Entscheidung zur Schliessung des Standorts [Y.] unwiderruflich wurde. Am 23. September 2002 informierte X. mündlich die Personalkommission über das Schliessungsprojekt und lud dann am 24. September 2002 die Personalkommissionen der verschiedenen Standorte zu einer Sitzung ein, ohne jedoch das Konsultationsverfahren oder einen Sozialplan zu erörtern. Mit Schreiben vom 24. September 2002 informierte X. die Personalkommissionen, dass sie beabsichtige, den Standort [Y.] zu schliessen und bis Ende September/Oktober 124 Mitarbeiter zu entlassen. Den Personalkommissionen wurde eine Frist bis Freitag, den 27. September 2002 gesetzt, um ihre Vorschläge einzureichen. Nach einer Verlängerung bis Montag, den 30. September 2002 um 8 Uhr, entliess X. am 30. September 2002 76 Arbeitnehmer und im Oktober weitere 27. Die Gewerkschaften A. und B. haben gerichtlich die Nichteinhaltung des Konsultationsverfahrens der Arbeitnehmervertreter bei Massenentlassungen durch X. angefochten. Ihre Beschwerden wurden von den kantonalen Gerichten gutgeheissen. X. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und kommt zum Schluss, dass sie grundsätzlich zulässig ist. 2. In Bezug auf die Kritik von X. an der Sachverhaltsfeststellung durch die kantonalen Gerichte ist das Bundesgericht der Ansicht, dass diese keine Abweichung von den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils erlauben, da die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen nicht erfüllt sind. 3. Das Bundesgericht weist das Argument von X. zurück, wonach die Bestimmungen über Massenentlassungen aufgrund des gewährten provisorischen Nachlassaufschubs nicht anwendbar seien. Es ist der Auffassung, dass in diesem Rahmen die Gläubiger noch keine…