Sachverhalt

Der Fall betrifft die Zustellung eines Pfändungsprotokolls an einen Schuldner, X., der sich zum Zeitpunkt der Zustellung in Untersuchungshaft befand. Die Hauptfrage war, ob Art. 60 SchKG auch in diesem Fall anwendbar ist und das Betreibungsamt dem inhaftierten Schuldner eine Frist zur Bestellung eines Vertreters gewähren muss.

Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Art. 60 SchKG auch bei der Zustellung eines Pfändungsprotokolls Anwendung findet, um dem inhaftierten Schuldner die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Interessen zu ergreifen. Das Bundesgericht hat jedoch seine Rechtsprechung zu den Folgen der Nichtbeachtung von Art. 60 SchKG geändert: Die Missachtung dieser Bestimmung führt nicht mehr zur Ungültigkeit der Zustellung, sondern lediglich zur Verzögerung des Fristbeginns für die Beschwerde.

Erwägungen

Laut Bundesgericht dient Art. 60 SchKG dazu, dem in Haft befindlichen Schuldner, dessen Bewegungsfreiheit und teilweise auch psychische Fähigkeiten eingeschränkt sind, die angemessene Verteidigung seiner Interessen zu ermöglichen. Daher entfaltet die Zustellung des Pfändungsprotokolls für den…