Sachverhalt
Petter musste aufgrund einer schweren Depression seit dem 1. Juni 1971 seine berufliche Tätigkeit vollständig einstellen. Er meldete sich am 11. Januar 1974 bei der Invalidenversicherung an. Die Verwaltung gewährte ihm eine volle Invalidenrente ab dem 1. Januar 1973, da sie davon ausging, dass er bereits ab dem 1. Mai 1972 Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, seine Anmeldung aber verspätet erfolgt sei. Petter focht diese Entscheidung an und beantragte, ihm die Rente auch für den Zeitraum vor Januar 1973 zu gewähren. Die kantonale Rekurskommission von Genf wies seine Beschwerden ab. Daraufhin erhob Petter Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid.Erwägungen
1. Art. 48 Abs. 2 IVG sieht vor, dass, wenn der Versicherte seinen Antrag mehr als 12 Monate nach Entstehen des Anspruchs stellt, Leistungen nur für die 12 Monate vor Antragstellung gewährt werden. Eine Fristwiederherstellung ist jedoch möglich, wenn der Versicherte die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht kennen konnte und seinen Antrag innerhalb von 12 Monaten nach Kenntniserlangung gestellt hat.
2. Obwohl Art. 48 Abs. 2 IVG dies nicht erwähnt, lässt die Rechtsprechung eine Fristwiederherstellung auch zu, wenn der Versicherte ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist tätig zu werden. Diese Lösung beruht auf einer Gesetzeslücke, die es zu schließen gilt. Die Unmöglichkeit zu handeln muss jedoch…