Sachverhalt

Dieser Fall betrifft eine öffentlich-rechtliche Beschwerde und eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die ein Ehemann gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts in einem Scheidungsverfahren eingereicht hat. In seiner öffentlich-rechtlichen Beschwerde beanstandet der Ehemann die ausschließliche Zuweisung der elterlichen Sorge an seine Ehefrau sowie die Beweiswürdigung. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt er die gemeinsame Zuweisung der elterlichen Sorge und die Aufhebung oder Beschränkung des seiner Ehefrau zugesprochenen Unterhalts.

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht sieht Art. 57 Abs. 5 OG grundsätzlich vor, dass die öffentlich-rechtliche Beschwerde zuerst zu prüfen ist. Es kann jedoch Ausnahmen von dieser Regel geben, insbesondere wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig erscheint, aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde offenbar gutzuheißen ist oder wenn bestimmte in der öffentlich-rechtlichen Beschwerde kritisierte Feststellungen nicht entscheidend sind.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Beschwerde es dazu zwingen wird, bei der Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge auf die im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde getroffene Lösung Bezug zu nehmen. Einige Gründe der öffentlich-rechtlichen Beschwerde können nämlich…