Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen I. (dem Beschwerdeführer) und der Personalvorsorgestiftung der Gesellschaft X sowie dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab 1. September 1994. Die strittige Frage ist, ob der Anspruch auf Anpassung dieser Rente an die Inflation gemäß Art. 36 BVG und Art. 20 des Reglements durch die Tatsache kompensiert wird, dass der Beschwerdeführer eine Gesamtrente von 1.367 Franken pro Monat erhält, die über der Invalidenrente nach BVG liegt.

Erwägungen

Nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre gilt Art. 36 BVG, der die obligatorische Anpassung von Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vorsieht, nur im Bereich der obligatorischen Vorsorge. Im erweiterten Bereich der beruflichen Vorsorge besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten an die Inflation anzupassen. Die Anpassung an steigende Preise richtet sich dann nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Verwaltungspraxis, wonach die Anpassung von Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die das gesetzliche Minimum übersteigen, nicht obligatorisch ist, solange die Gesamtrente höher ist als die an die Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (sog. Anrechnungsprinzip), dem Gesetz…