Sachverhalt

Die Eheleute [B.] und [D.] sind Eigentümer zweier Villen, die auf benachbarten Grundstücken eines steil abfallenden Geländes errichtet sind, das an das Grundstück der Eheleute [L.] angrenzt. Entlang der Grenze zwischen den Grundstücken befindet sich ein Gehölz aus Bäumen, Sträuchern und Büschen. Das Erstgericht in Genf hat die Eheleute [L.] verurteilt, die Bepflanzung, die sich weniger als zwei Meter von den Nachbargrundstücken befindet, zurückzuschneiden. Das Appellationsgericht des Kantons Genf hat die Löschung der Rechte der Eheleute [B.] und [D.] auf Beschränkung der Höhe oder des Abstands der Bepflanzung auf dem Grundstück der Eheleute [L.] im Grundbuch angeordnet. Die Eheleute [B.] und [D.] haben gegen diese Entscheidung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 688 ZGB einen eigenen Vorbehalt im Sinne von Art. 5 ZGB enthält, der den Kantonen nicht nur die Befugnis verleiht, die Abstände festzulegen, die Eigentümer für ihre Bepflanzungen einhalten müssen, sondern auch die Befugnis, Sanktionen für die Verletzung der von ihnen in diesem Bereich erlassenen Vorschriften zu erlassen. Folglich hat der Genfer Gesetzgeber mit der Annahme von Art. 65 LACC, der Sanktionen für die Nichteinhaltung der vom kantonalen…