Sachverhalt

Der Fall betrifft [P.], einen Versicherten, der an einer schweren prozessualen Schizophrenie mit paranoiden und katatonen Erscheinungen leidet und seit 1963 zu mehr als zwei Dritteln als invalid anerkannt ist. Trotz seines Gesundheitszustands hatte [P.] sich stets geweigert, einen Antrag auf Invalidenrente zu stellen, da er die Tatsachen, die seinen Anspruch begründeten, nicht kannte. Erst 1979 konnte sein Hausarzt ihn davon überzeugen, den Antrag zu stellen. Die Ausgleichskasse gewährte ihm eine volle Invalidenrente ab 1. Januar 1978 und beschränkte den Beginn des Leistungsanspruchs auf die letzten 12 Monate vor dem Antrag, gemäß Art. 48 Abs. 2 IVG. [P.] legte Beschwerde ein und beantragte, dass ihm die Rente ab 1. Januar 1968 zuerkannt wird.

Erwägungen

Das Gericht befand, dass gemäß der in BGE 102 V 117 dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze der Versicherte sich auf die Unmöglichkeit, innerhalb der in Art. 48 Abs. 2 IVG vorgesehenen Frist zu handeln, berufen kann, auch wenn eine oder mehrere der in Art. 66 IVV genannten Personen die Initiative hätten ergreifen können, in seinem Namen zu handeln. Allerdings ist die Kenntnis der Tatsachen, die den Leistungsanspruch gemäß Art. 48 Abs. 2 (zweiter Satz) begründen, nur für den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter maßgebend, nicht für die anderen in Art. 66 IVV aufgeführten Personen.

Im vorliegenden…