Sachverhalt

Caterina A., Mitglied der Schweizerischen Krankenkasse Union, hat zwischen Januar und Februar 1982 eine psychiatrische Behandlung bei Dr. X., Arzt und Psychoanalytiker, in Anspruch genommen. Die Psychotherapie wurde von einem Psychologen Y., Angestellter von Dr. X., durchgeführt. Die Krankenkasse hat die Kostenübernahme verweigert mit der Begründung, dass Dr. X. nicht berechtigt sei, delegierte Psychotherapiesitzungen zulasten der Krankenversicherung abzurechnen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die an einen Psychologen oder nichtärztlichen Psychotherapeuten, der Angestellter des behandelnden Arztes ist und unter dessen Aufsicht und Verantwortung handelt, delegierte Psychotherapie eine medizinische Behandlung im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) darstellt und daher von der Krankenversicherung, im Rahmen der durch die Rechtsprechung festgelegten Grenzen, übernommen werden muss.

Die Tarifverträge zwischen Ärzten und Krankenkassen können jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen für die Versicherten nicht normativ neu definieren. Art. 23 KVG gibt den Kassen auch nicht die Kompetenz, die Anforderungen an eine wirtschaftliche Behandlung allgemein und abstrakt zu regeln. Die Kassen können die Wirtschaftlichkeit einer Behandlung nur im Einzelfall prüfen.

Daher können die Auslegungsvereinbarungsklauseln, die die Übernahme der delegierten Psychotherapie von…