Sachverhalt
Der Streitfall betrifft die Aufhebung der Scheidungsrente, die Louis Theobaldus M. an seine Ex-Ehefrau Johanna Ruth M.-N. zahlte, da Letztere seit mehr als 5 Jahren mit einem Dritten in einem stabilen Konkubinat lebt. Das BGE musste entscheiden, ob das stabile Konkubinat der Ex-Ehefrau die Aufhebung der Scheidungsrente rechtfertigt, obwohl die Konkubinen sich wirtschaftlich nicht unterstützen können.Erwägungen
Das BGE entschied, dass allein die Tatsache, dass die Konkubinen sich wirtschaftlich nicht unterstützen können, nicht die Existenz eines stabilen Konkubinats ausschließt, das zur Aufhebung der Scheidungsrente berechtigt. Art. 153 Abs. 1 ZGB zielt darauf ab, den unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten davor zu schützen, weiterhin für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufkommen zu müssen, wenn dieser in einer neuen, stabilen und exklusiven Beziehung lebt, die mit einer Ehe vergleichbar ist, in der die Partner sich gegenseitig Beistand schulden, unabhängig von ihrer finanziellen Situation.
Darüber hinaus vertrat das BGE die Auffassung, dass der Umstand, dass die Konkubinen auf eine Heirat aus…