Sachverhalt
Am 13. Februar 1989 hat Herr [B.] ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich eingeleitet. Mit Entscheid vom 15. Februar 1990 hat das Gericht vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens angeordnet, Herrn [B.] ein Besuchsrecht für die drei unter der Obhut von Frau [B.] stehenden Kinder gewährt und den Unterhaltsbeitrag festgelegt. Herr [B.] hat gegen den Entscheid betreffend das Besuchsrecht Beschwerde erhoben, die jedoch vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.
Herr [B.] hat dann eine "Beschwerde" erhoben, mit der er die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Verpflichtung des Obergerichts, auf die Beschwerde betreffend das Besuchsrecht einzutreten, sowie eine Neubewertung des Unterhaltsbetrags beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der angefochtene Entscheid die Frage der Zuständigkeit des schweizerischen Richters zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren betrifft. Gegen solche Entscheide über die Zuständigkeit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 OG nur die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig.
In Bezug auf den Schutz der Minderjährigen ist das Bundesgericht der Auffassung, dass das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 aufgrund von Art. 85 Abs. 1 IPRG anwendbar ist und dass der von der Schweiz aufgrund…