Art. 74 OG
Streitwertgrenze
1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
- a. 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
- b. 30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Abs. 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
- a. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
- b. wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
- c. gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
- d. gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
- e. gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verhältnis zwischen staatsrechtlicher Beschwerde und zivilrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 57 Abs. 5 und Art. 74 OG)9 Zitierungen
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21. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG gegen eine im Sinne von Art. 386 ZGB getroffene Massregel (Erw. 1). 2. Reihenfolge der Beurteilung, wenn neben einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde eine…3 Zitierungen
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3Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zwischen zwei ausländischen Ehegatten; Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen zum Schutze Minderjähriger; Art. 49 Abs. 1 OG; Art. 85 Abs. 1 und 3 IPRG; Art…0 Zitierungen
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41. Art. 53 Abs. 1, 74 OG0 Zitierungen
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5BGE 51_II_3430 Zitierungen01.01.1925 · 0 Zitierungen
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6BGE 37_II_450 Zitierungen10.03.1911 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erbrechtliche Klage, Prozessüberweisung0 Zitierungen
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0 Zitierungen23.05.2007 · 0 Zitierungen
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Art. 9 und Art. 26 BV (Besitzesschutz)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.