Erwägungen

Urs H. war Direktor der X.-Bank Luzern, die sich zum Zeitpunkt seines Todes in Liquidation befand. Seine Erben verlangten von der Teilungsbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars. Die G. Finanzanstalt meldete daraufhin Ansprüche gegen den Nachlass von Urs H. an.

Die Erben des Urs H. leiteten daraufhin ein Aufforderungsverfahren gemäß § 333 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern (ZPO LU) gegen die G. Finanzanstalt ein. Das Amtsgericht Luzern-Land und in der Folge auch das Obergericht des Kantons Luzern gaben der Aufforderungsklage statt.

Die G. Finanzanstalt erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Nichtigkeitsbeschwerde ausnahmsweise vor der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln sei, da die Bundesrechtswidrigkeit der Aufforderungsklage nach luzernischem Prozessrecht bei der Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen sei.

Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich bei der Aufforderungsklage nach luzernischem Recht um eine Ausgestaltung der negativen Feststellungsklage handelt, deren Zulässigkeit sich nach Bundeszivilrecht beurteilt. Da das…