Sachverhalt
Am 27. Februar 1953 verursachte Paul Born einen Unfall, bei dem die Mitfahrenden Walter Brechbühler und Walter Wyss ums Leben kamen. Die Invaliden-, Witwen- und Waisenversicherungskasse für die ständigen Beamten, Angestellten und Arbeiter der Einwohnergemeinde Biel (Versicherungskasse Biel), bei der beide Getöteten versichert waren, klagte daraufhin gegen die Versicherungs-Aktiengesellschaft "Alpina" als Haftpflichtversicherer des Born und gegen Born persönlich auf Schadenersatz. Die Beklagten bestritten die Aktivlegitimation der Klägerin. Rosa und Alfred Brechbühler, die Hinterbliebenen der Getöteten, traten dem Verfahren als Intervenienten bei, um die Ablehnung der Aktivlegitimation der Klägerin zu unterstützen, da sie selbst gegen Born Schadenersatz geltend machen wollten.
Das Obergericht des Kantons Bern erließ einen Zwischenentscheid, in dem es die Aktivlegitimation der Klägerin bejahte. Gegen diesen Zwischenentscheid erhoben Rosa und Alfred Brechbühler Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat weder auf die Berufung noch auf die Nichtigkeitsbeschwerde ein. Zum einen seien Rosa und Alfred Brechbühler keine Nebenintervenienten im eigentlichen Sinne, sondern verfolgten lediglich das Ziel, der Klägerin die Legitimation abzusprechen, um dann selbst gegen Born vorzugehen. Dies sei keine zulässige Nebenintervention, sondern…