Sachverhalt
Die Kollektivgesellschaft S. (KG S.) hat 1987 das Gebäude X. in Stockwerkeigentum (SWE) umgewandelt. Der Verwalter dieser SWE wurde in der Person des Direktors der Immobilienagentur B. AG, deren einzige Verwalterin Frau T. ist, bestellt. 1993 hat die KG S. ein Gebäude auf einem Nachbargrundstück errichtet, das die Sicht von der Wohnung der Eheleute A., Miteigentümer im Gebäude X., verdeckt. 1995 wurde ein kommunales Verfahren zur Erhebung von Mehrwertabgaben eingeleitet. 1996 haben die Eheleute A. die Abberufung der SWE-Verwalterin vorgeschlagen, da die B. AG sowohl die SWE als auch die KG S. vertrat, deren Interessen divergierten. Nachdem ihr Vorschlag abgelehnt worden war, haben sie eine Abberufungsklage erhoben. Das kantonale Gericht hat dieser Klage stattgegeben, aber das Bundesgericht hat die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgewiesen.Erwägungen
Gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB kann die Stockwerkeigentümerversammlung den Verwalter aus wichtigen Gründen abberufen. Der Begriff der wichtigen Gründe ist nach Art. 4 ZGB auszulegen, d.h. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die Beibehaltung des Verwalters aufgrund des Vertrauensverlusts nicht mehr zumutbar ist oder wenn der Verwalter seine Treuepflicht schwerwiegend verletzt.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass das abstrakte Risiko einer möglichen Verletzung der Treuepflicht aufgrund des Doppelmandats der B. AG allein…