Sachverhalt
Dieser Fall betrifft die gerichtliche Abberufung des Verwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712r Abs. 2 ZGB). Die Frage ist, ob es triftige Gründe für eine gerichtliche Abberufung des Verwalters durch die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer gab.
Das kantonale Gericht war der Ansicht, dass die gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe keine triftigen Gründe für eine Abberufung darstellten. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und mehrere Argumente vorgebracht.
Erwägungen
Das BGE ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass der Verwalter trotz wiederholter Kritik der Stockwerkeigentümer mehrmals fehlerhafte Abrechnungen für Heizung und Warmwasser erstellt hat, einen triftigen Grund für eine gerichtliche Abberufung darstellt. Obwohl einige vereinzelte Mängel wie die Erstellung einer unvollständigen Tagesordnung oder der Versuch, ohne vorherige Diskussion abstimmen zu lassen, für sich genommen keine…