Sachverhalt

Dieser Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Stiftung L. und Z. in Bezug auf den Beschluss des Stiftungsrats, Z. aus diesem Rat auszuschließen. Die Stiftung beabsichtigte, ein Gebäude, das ihr Hauptvermögen darstellte, an einen Verein zu verkaufen und mit dem Verkaufserlös einen Neubau zu errichten. Die kantonale Aufsichtsbehörde teilte der Stiftung mit, dass sie gegen den Verkauf des Gebäudes grundsätzlich keine Einwände habe, jedoch darauf hinwies, dass das Vermögen der Stiftung nicht verringert werden dürfe und die Stiftung ihren Zweck weiterverfolgen können müsse. Die Behörde verlangte auch, dass die Stiftung ihre vorherige Genehmigung für den Verkauf des Gebäudes und den Neubau einholen müsse.

Obwohl Z.s Interventionen offenbar darauf abzielten, den Zweck der Stiftung zu bewahren, wurde sein persönliches Interesse als Mieter des Gebäudes berücksichtigt. Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen ermöglichten jedoch die Fortsetzung der Tätigkeit der Stiftung, so dass es nicht erforderlich war, dass die Behörde die Beibehaltung von Z. im Stiftungsrat anordnete.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung greift die Aufsichtsbehörde in die Autonomie der Stiftungsorgane ein, wenn sie die Beibehaltung eines ausgeschlossenen Mitglieds im Stiftungsrat anordnet, sofern der Betrieb der…