Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Dr. med. A., ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH mit Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke (Selbstdispensation) in U. (BE). Verschiedene Krankenversicherer, vertreten durch den Branchenverband Santésuisse, erhoben beim Schiedsgericht Klage gegen ihn und beantragten, ihn wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise zur Rückzahlung von Fr. 336'368.- (gemäss Regressions-Index) oder Fr. 790'761.- (gemäss ANOVA-Index) für das Jahr 2017 zu verpflichten. Das Schiedsgericht hiess die Klage gut und verurteilte den Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Fr. 266'998.40.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut:- Die Einzelfallprüfung als zweiter Teil der Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde nicht vollständig umgesetzt. Die Vorinstanz hat die Besonderheit der Selbstdispensation zu Unrecht als bedeutungslos angesehen. Die Selbstdispensation kann zu signifikant höheren Medikamentenkosten und möglicherweise auch zu höheren Behandlungskosten führen. Diese Praxisbesonderheit ist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu…