Art. 76 KVV

Angaben über die erbrachten Leistungen

Die Versicherer können gemeinsam Angaben über Art und Umfang der von den verschiedenen Leistungserbringern erbrachten Leistungen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen bearbeiten, dies ausschliesslich zu folgenden Zwecken:
  1. a. Analyse der Kosten und deren Entwicklung;
  2. b. Kontrolle und Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen im Sinne von Artikel 56 KVG;
  3. c. Gestaltung von Tarifverträgen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 35 Abs. 2 lit. n, Art. 36, 36a und 56 KVG
    · 20.04.2009 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rückforderung von Vergütungen der Krankenversicherer an ärztliche Leistungserbringer bei Verstössen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ("Überarztung"); tarifpartnerschaftlicher Vertrag betreffend die Screening-Methode z…
    · 12.12.2023 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Nachträgliche systematische Wirtschaftlichkeitskontrolle von ambulanten Spitalleistungen auf der Ebene von Prozeduren (Tarifpositionen); Herausgabe von Akten des Leistungserbringers zwecks stichprobeweiser Überprüfung d…
    · 10.09.2024 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Krankenversicherung
    · 04.03.2024 · 3 Zitierungen
  • Krankenversicherung
    · 04.03.2024 · 3 Zitierungen
  • Krankenversicherung
    · 04.03.2024 · 3 Zitierungen

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