Sachverhalt

- Die PostFinance AG ist eine systemrelevante Bank, deren Ausfall erhebliche Folgen für den Schweizer Finanzmarkt und die Volkswirtschaft hätte. - Verfügungen über zusätzliche Eigenmittelanforderungen für systemrelevante Banken können weitreichende wirtschaftliche Folgen und erhebliche Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben. - Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) fallen "Geschäfte von grosser Tragweite" in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats der FINMA, nicht der Geschäftsleitung. - Das Organisationsreglement der FINMA konkretisiert, dass Verfügungen mit erheblichen Folgen für den Finanzmarkt oder mit systemischer Bedeutung in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fallen. - Die strittige Verfügung über zusätzliche Eigenmittel für die systemrelevante PostFinance wäre daher in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats der FINMA gefallen. - Die Geschäftsleitung war somit nicht zuständig zum Erlass der Verfügung, weshalb diese aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die FINMA zurückgewiesen wird.

Erwägungen

- Das Bundesgericht prüft vorab die Rüge der Unzuständigkeit, da deren Begründetheit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils aus formellen Gründen führen könnte. - Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung durch eine zuständige Behörde. Eine Verfügung, die durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, ist grundsätzlich anfechtbar. - Der Verwaltungsrat der FINMA ist gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b FINMAG für "Geschäfte von grosser Tragweite"…